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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmeldende Parteien:
Betr.: Sache COMP/M.5787 - METRO/ CONVERGENTA ASIA/ MEDIA-SATURN CHINA Anmeldung vom 4. März 2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 1 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 61 vom 12.03.2010 S. 15
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. am 4. März 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das Unternehmen Metro AG („Metro“, Deutschland) und das Unternehmen Convergenta Asia GmbH („Convergenta Asia“, Deutschland), das von dem Unternehmen Convergenta Invest GmbH („Convergenta“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Media-Saturn China-Holding GmbH („Media-Saturn China-Holding“, Deutschland).
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EG-Fusionskontrollverordnung“).
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
-– Metro: Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel, Nichtlebensmittel-Fachgeschäfte, z. B. für Unterhaltungselektronik, und Warenhäuser;
-– Convergenta: Investmentgesellschaft;
-– Media-Saturn China-Holding: Unterhaltungselektronik-Einzelhandel.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 2 des Rates fällt.
3.3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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