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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2165 – Gruner+Jahr/Publigroupe/G+J Medien Anmeldung vom 26.09.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung). Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 248, Seite 12, 07.10.2000.
1.Am 26.09.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Gruner+Jahr AG & Co. (“Gruner + Jahr”), das von der Bertelsmann Gruppe (“Bertelsmann”) kontrolliert wird, über das Unternehmen PubliGroupe S.A. (“Publigroupe”) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen G+J Medien-Vertrieb GmbH & Co. KG (“G+J Medien”) durch Kauf von Aktien eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- Gruner+Jahr: Herausgabe und Druck von Zeitungen und Zeitschriften und entsprechende Online-Dienstleistungen
-- Bertelsmann: Buchverlage, -clubs und Direktvertriebe, Musiklabel und Musikclubs, Fachinformationen, Zeitschriften und Zeitungen, Film,
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
Fernsehen und Radio, Druck und Mediendienstleistungen, Multimedia und E-Commerce
-- PubliGroupe: Verkauf und Promotion kommerzieller Kommunikation (Pressewerbung, Werbung von gedruckten und elektronischen Telefonbüchern, interaktive kommerzielle Kommunikation, informatik- und Netzwerkdienste).
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und unter Randziffer 4, lit. (a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung
3.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission M. Monti (Mitglied der Kommission)
2ABL. C 217, 29.07.2000, S.32
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