EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

ISG / EEP / BSG

M.10853

ISG / EEP / BSG
December 14, 2022
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 15/12/2022

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32022M10853

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 15.12.2022 C(2022) 9699 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus-gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG Industrieparkstraße 1 84508 Burgkirchen a. d. Alz Deutschland

E.ON Energy Projects GmbH Georg-Brauchle-Ring 52-54 80992 München Deutschland

Betr.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

(1) Am 10.11.2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË

Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Danach ist Folgendes beabsichtigt: die InfraServ GmbH & Co. Gendorf KG („ISG“, Deutschland) und die E.ON Energy Projects GmbH („EEP“, Deutschland) werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Bio Steam Gendorf GmbH („BSG“, Deutschland) übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch den Erwerb von Anteilen.

(2) ISG und EEP werden nachstehend als „die Beteiligten“ bezeichnet.

1. DIE B ETEILIGTEN

(3) ISG ist eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG), welche durch Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, Celanese Services Germany GmbH („Celanese“) und Westlake Vinnolit GmbH & Co. KG kontrolliert wird. Einzige Komplementärin der ISG ist die InfraServ Verwaltungs GmbH, welche durch Celanese kontrolliert wird.

(4) ISG betreibt in Süddeutschland (Bayern) den Chemiepark Gendorf und erbringt dort infrastrukturelle und sonstige Standortdienstleistungen. Dazu gehören neben der Vermietung bzw. Verpachtung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen im Chemiepark Gendorf insbesondere die Versorgung mit Energie (Elektrizität und Gas) und sonstigen Medien (zum Beispiel Wärme) sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Betrieb, Bau und Instandhaltung von Anlagen, Facility Management, Abfallentsorgung, Logistik, Umweltdienstleistungen und -analytik, IT-Infrastruktur und IT-Dienstleistungen.

(5) ISG erzeugt als vertikal integriertes Unternehmen derzeit selbst Prozesswärme, die die im Chemiepark Gendorf ansässigen Standortunternehmen für den Betrieb ihrer Anlagen zwingend benötigen, im Wesentlichen in einem dort befindlichen gasbetriebenen Kraftwerk.

(6) EEP ist ein deutsches Unternehmen, welches durch die E.ON SE allein kontrolliert wird. EEP bietet Planung, Bau und Betrieb von dezentralen Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen für Industriekunden an.

(7) BSG soll ein Biomasseheizkraftwerk („BMHKW“) zur Erzeugung von Wärme und Strom errichten und betreiben, mit dem Zweck, Unternehmen im Chemiepark Gendorf mit Wärme zu versorgen sowie Strom zu vermarkten. Das BMHKW wird die Wärme- und Stromerzeugung durch das gasbetriebene ISG-Kraftwerk ersetzen. BSG ist nicht als beteiligtes Unternehmen anzusehen, da sie noch nicht als Gemeinschaftsunternehmen besteht und noch keinen eigenen Umsatz erzielt hat.

2. DER ZUSAMMENSCHLUSS

(8) Bei dem geplanten Zusammenschluss handelt es sich um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, BSG, durch ISG und EEP i. S. d. Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 4 der EU-Fusionskontrollverordnung. BSG befindet sich gegenwärtig unter der alleinigen Kontrolle der ISG. Nach dem Zusammenschluss werden ISG und BSG jeweils mit 50% der Geschäftsanteile an BSG beteiligt sein und werden gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausüben.

3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 440 vom 21.11.2022, S. 24.

2

(9) Die Kommission ist der Auffassung, dass BSG auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. BSG wird über eigene Vermögenswerte, Ressourcen und Geschäftsführung verfügen, um seine Tätigkeit dauerhaft ausüben zu können. BSG wird einen eigenen Marktzugang, bzw. eigene Marktpräsenz haben und wird mit ihren Muttergesellschaften marktübliche Beziehungen auf der Grundlage üblicher Geschäftsbedingungen unterhalten. BSG ist somit ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

3. EU-WEITE B EDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

(10) Die Beteiligten erwirtschaften gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von 98 240,7 Millionen EUR (ISG: 21 217,0 Millionen EUR; EEP: 77 023,7 Millionen EUR). Beide Beteiligten erzielen jeweils einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen EUR (ISG: […] Millionen EUR; EEP: […] Millionen EUR). […] erzielt zwar über zwei Drittel seines EU-weiten Umsatzes in Deutschland, dies ist allerdings nicht für […] der Fall. Folglich handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss mit EU-weiter Bedeutung i. S. d. Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

4. RELEVANTE MÄRKTE

(11) In einem BMHKW der von BSG geplanten Art wird durch Verbrennung von fester Biomasse, insb. Holz und Grünschnitt, Wärme erzeugt und damit Wasser erhitzt bzw. verdampft. Mit dem entstehenden Wasserdampf kann eine Turbine angetrieben und auf diese Weise Elektrizität erzeugt werden. Parallel kann der Dampf durch Rohrleitungen über kurze Strecken zu nahegelegenen Abnehmern transportiert werden, die ihn für industrielle Prozesse oder zum Heizen nutzen können.

(12) Der Zusammenschluss betrifft daher den Wärme- und den Strommarkt. Allerdings führt der Zusammenschluss lediglich zu betroffenen Märkten in Bezug auf die Tätigkeiten der BSG in der Erzeugung von Fernwärme (vorgelagerter Markt) und die Aktivitäten von ISG bei der Lieferung von Fernwärme (nachgelagerter Markt). Diese Märkte werden nachstehend analysiert.

(13) In früheren Entscheidungen hat die Kommission einen sachlichen Markt für die Belieferung von Endkunden mit Fernwärme definiert („Fernwärme-Endkundenmarkt“), wobei es sich um die Lieferung von Dampf oder Warmwasser zu Heizzwecken in Gebäuden handelt. Der zur Wärmeerzeugung verwendete Brennstoff ist dabei ohne Bedeutung. Ferner hat die Kommission in mindestens einem Fall zusätzlich auf der dem Fernwärmemarkt vorgelagerten Stufe einen eigenen sachlich relevanten Markt für die Belieferung von Weiterverteilern von

4Kommission, Entscheidung vom 14. Dezember 2020, Fall M.9990 – Vattenfall / ENGIE / GASAG, Tz. 75.

5Kommission, Entscheidung vom 14. Dezember 2020, Fall M.9990 – Vattenfall / ENGIE / GASAG, Tz. 75, 80; Entscheidung vom 12. Mai 2010, COMP/M.5793 – Dalkia CZ/NWR Energy, Tz. 13.

3

Fernwärme durch deren Erzeuger angenommen („Markt für die Erzeugung von Fernwärme“).

(14) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes ist der Markt für die Erzeugung von Fernwärme auf das jeweilige örtliche Fernwärmenetz begrenzt.

(15) In der Praxis des Bundeskartellamts wurde zudem in mindestens einem Fall eine zusätzliche Marktsegmentierung auf Kundenbasis unternommen. So unterschied das Bundeskartellamt den Markt für die Belieferung von Haushalts- bzw. Industriekunden, da letzterer aufgrund des Fehlens von jahreszeitbedingten Nachfrageschwankungen, der Befreiung von regulatorischen Auflagen und einem größeren Angebot von substituierbaren Betriebsmitteln anders beschaffen sei.

(16) Die Beteiligten stimmen der zuvor beschriebenen Marktabgrenzung der Kommission zu.

(17) Nach Auffassung der Kommission besteht kein Grund, von der bisherigen Entscheidungspraxis abzuweichen. Da sich der hier relevante Markt auf Industriekunden beschränkt, hätte eine eventuelle Segmentierung nach Haushalts- bzw. Industriekunden keine Auswirkung. Es lassen sich daher ein Fernwärme-Endkundenmarkt und ein Markt für die Erzeugung von Fernwärme abgrenzen, welche räumlich auf das Fernwärmenetz des Chemieparks Gendorf zu begrenzen sind.

5. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1. Rechtsrahmen

(18) Die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse unterscheiden zwischen zwei Arten der nicht koordinierten Wirkungen durch Abschottung als Ergebnis vertikaler Zusammenschlüsse. Eine Abschottung von den Einsatzmitteln (input foreclosure) liegt vor, wenn der Zusammenschluss bewirkt, dass die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber erhöht werden, indem ihr Zugang zu wichtigen Einsatzmitteln beschränkt wird. Abschottung von Kunden (customer foreclosure) liegt vor, wenn die Fusion geeignet ist, die vorgelagerten Wettbewerber durch die Beschränkung des Zugangs zu einem ausreichenden Kundenstamm abzuschotten.

(19) Zur Abschottung bei Einsatzmitteln gibt es dann Anlass für Bedenken, „wenn ein aus der Fusion entstehendes vertikal integriertes Unternehmen im vorgelagerten Bereich ein deutliches Maß an Marktmacht ausübt. Nur unter diesen Umständen kann man davon ausgehen, dass die fusionierte Einheit spürbaren Einfluss auf die

6Kommission, Entscheidung vom 21. September 2018, Fall M.8952 – STEAG / Siemens / JV STEAG GuD, Tz. 16 ff.

7Kommission, Entscheidung vom 21. September 2018, Fall M.8952 – STEAG / Siemens / JV STEAG GuD, Tz. 18.

8Bundeskartellamt, Beschluss vom 8. Mai 2009, B8-34/09 - RWE Favorit, S. 12 f.; Bundeskartellamt, Beschluss vom 8. Dezember 2011, B8-94/11 - RWE AG /Stadtwerke Unna, Rn. 117.

9Siehe Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. C 265 vom 18.10.2008 (die „Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse“), Rn. 30.

Wettbewerbsbedingungen im vorgelagerten Markt und damit möglicherweise auch auf die Preise und Lieferbedingungen im nachgeordneten Markt ausübt.

(20) Gleichfalls gibt es Anlass zu Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Kundenabschottung, „wenn an der vertikalen Fusion ein Unternehmen beteiligt ist, das im nachgeordneten Markt ein wichtiger Abnehmer mit einem deutlichen Maß an Marktmacht ist“.

(21) Bei einem Szenario der Abschottung von den Einsatzmitteln oder von Kunden, das wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft, sind drei kumulative Voraussetzungen zu berücksichtigen: i) Die Fähigkeit des integrierten Unternehmens, eine Abschottung vorzunehmen; ii) die Anreize für das integrierte Unternehmen, dies zu tun; und iii) ob eine Abschottungsstrategie den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt erheblich beeinträchtigen würde.

5.2. Würdigung

(22) Bei den relevanten Märkten handelt es sich um zwei vertikal verbundene Märkte: den der Erzeugung von Fernwärme (vorgelagerter Markt) und den Fernwärme-Endkundenmarkt (nachgelagerter Markt).

(23) Die BSG wird Fernwärme erzeugen und somit auf dem vorgelagerten Markt tätig. Sie steht dort mit dem Zweckverband Abfallverwertung Südostbayern („ZAS“) im Wettbewerb, der Fernwärme an die ISG für den Chemiepark Gendorf liefert.

(24) Die ISG ist als Inhaberin und Betreiberin des Fernwärmenetzwerks des Chemieparks Gendorf auf dem nachgelagerten Markt tätig. Dort besitzt sie einen Marktanteil von 100% und ist somit ohne Wettbewerber.

(25) Der Zusammenschluss führt zu vertikalen Verbindungen in Bezug auf die Tätigkeiten der BSG in der Erzeugung von Fernwärme (vorgelagerter Markt) und die Aktivitäten von ISG auf dem Fernwärme-Endkundenmarkt (nachgelagerter Markt).

(26) Dennoch ist die Kommission nicht der Ansicht, dass sich aus dem Vorhaben erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken ergeben.

(27) Zunächst ist eine Abschottung von Einsatzmitteln, hier das Produkt Fernwärme des vorgelagerten Marktes, für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt, hier der Fernwärme-Endkundenmarkt, nicht denkbar, da einzig ISG auf dem nachgelagerten Fernwärme-Endkundenmarkt im Chemiepark Gendorf tätig und somit ohne Wettbewerber ist. Daran ändert sich durch den geplanten Zusammenschluss nichts. Zudem hatten die von der Kommission im Rahmen der Marktuntersuchung angeschriebenen Unternehmen im Chemiepark Gendorf keine Bedenken gegen die Transaktion geäußert.

(28) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass umgekehrt auch eine Kundenabschottung unwahrscheinlich ist. Die Nachfragemengen der ISG nach

10Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 35.

11Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 61.

12Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse, Rn. 32 und 59.

Fernwärme werden sich voraussichtlich nicht verändern, da die Erzeugung von Fernwärme der BSG die der ISG weitestgehend ersetzen wird. Bestehende Lieferbeziehungen der ISG mit dem derzeit einzigen Wettbewerber auf dem vorgelagerten Markt der Erzeugung von Fernwärme, der ZAS, werden daher bestehen bleiben. Die ZAS könnte zudem weitere Wärmemengen direkt an andere Abnehmer im Chemiepark Gendorf oder außerhalb davon liefern. Das Zusammenschlussvorhaben macht solche Lieferungen weder unmöglich noch erschwert es sie. Der ZAS hat ebenfalls keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.

(29) Die Kommission kommt daher in der Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu dem Schluss, dass das Vorhaben auch keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Bezug auf diese vertikale Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten auf dem Markt für die Erzeugung von Fernwärme und den Aktivitäten als Fernwärmeversorger im Chemiepark Gendorf aufwirft.

6. S CHLUSSFOLGERUNG

(30) Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

6

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia