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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M4010
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung F‹R DIE wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldende Partei
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.4010 ñ Fresenius/HELIOS Anmeldung vom 03/11/2005 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.Am 03/11/2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fresenius AG (ìFreseniusî, Deutschland), das von der Else-Krˆner Fresenius-Stiftung (ìFresenius Stiftungî, Deutschland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit von HELIOS Kliniken GmbH (ìHELIOSî, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.
2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.Fresenius ist ein weltweit t‰tiger Gesundheitskonzern mit drei Unternehmensbereichen, namentlich Fresenius Medical Care (Produkte und Dienstleistungen f¸r Patienten mit chronischen Nierenversagen), Fresenius Kabi (Ern‰hrungs- und Infusionstherapie, Transfusionstechnologie) und Fresenius ProServe (Krankenhausmanagement, Krankenhaus-Engineering und Krankenhaus-Dienstleistungen, Engineering und Dienstleistungen f¸r die pharmazeutische Industrie). Fresenius betreibt 8 Akut-Kliniken und 12 Reha-Kliniken ausschlieflich in Deutschland.
4.HELIOS ist ein privater Krankenhaustr‰ger, der ausschlieflich in Deutschland t‰tig ist und dort in eigener Tr‰gerschaft 24 Kliniken betreibt, darunter 23 Akut-Kliniken (2 davon mit angegliederter Reha-Einrichtung) und eine Reha-Klinik.
5.Fresenius erwirbt 93,9855% der Gesch‰ftsanteile an HELIOS [Ö]. Hinsichtlich der restlichen 6,0145% der Gesch‰ftsanteile an HELIOS, die von den Mitgliedern der Gesch‰ftsf¸hrung von HELIOS gehalten werden, haben sich Fresenius und die gesch‰ftsf¸hrenden Gesellschafter von HELIOS gegenseitig Put- und Call-Optionen einger‰umt.
6.Mit Abschluss des Vorhabens wird Fresenius die alleinige Kontrolle ¸ber HELIOS im Sinne von Art. 3 (1) der Fusionskontrollverordnung erwerben.
7.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(Fresenius: 7.271 Millionen Euro, HELIOS: 1.136,6 Millionen Euro). Fresenius und Helios haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Fresenius: [Ö], HELIOS: [Ö]), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).
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8.Die Kommission hat im Krankenhausbereich bislang noch keine Marktabgrenzung vorgenommen. Die Parteien, die beide auf dem Krankenhaussektor in Deutschland t‰tig sind, definieren unter Verweis auf Entscheidungen des deutschen Bundeskartellamtes einen Markt f¸r Krankenhausdienstleistungen, verk¸rzt Krankenhausmarkt oder Markt f¸r akutstation‰re Krankenh‰user (ÑAkut-Klinikenì). Dabei handelt es sich um den Angebotsmarkt f¸r medizinische Dienstleistungen, die in Krankenh‰usern gegen¸ber Patienten erbracht werden, wobei auch im Krankenhaus erbrachte ambulante Leistungen erfasst werden.
9.Von dem Markt f¸r Akut-Kliniken ist nach Darstellung der Parteien unter Verweis auf die Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes der Markt f¸r Rehabilitationseinrichtungen sowie M‰rkte f¸r Pflege- und Altenheime abzugrenzen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann aus Sicht eines Patienten nicht durch Krankenhausleistungen substituiert werden. Die Rehabilitationsbehandlungen unterscheiden sich insofern von Krankenhausbehandlungen, dass sie nicht der Vorsorge oder Bek‰mpfung von Krankheiten dienen, sondern dazu, den Folgen von Krankheiten in Form von F‰higkeitsstˆrungen und Beeintr‰chtigungen vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder wesentliche Verschlimmerungen abzuwenden.
10.Ebenfalls vom Markt f¸r akutstation‰re Krankenh‰user nicht erfasst sind die Ñreinen Privatklinikenì, die Parteien nicht betrieben werden. Als solche werden die nicht iSd ß 108 SGB V zugelassenen Krankenh‰user bezeichnet. F¸r gesetzlich Versicherte kommen reine Privatkliniken als alternatives Angebot zu den Plankrankenh‰usern nicht in Betracht, weil die Versicherten dann die Kosten der Behandlung selber tragen m¸ssten. Und selbst f¸r den Groflteil der Privatpatienten scheiden sie allein wegen des deutlich hˆheren Preisniveaus in aller Regel als eine realistische Alternative aus.
11.Eine weitere sachliche Untergliederung dieses Marktes in sachlich relevante Teilm‰rkte, insbesondere im Hinblick auf Fach- und Allgemeinkrankenh‰user, Krankenh‰user unterschiedlicher Versorgungsstufen oder eine Abgrenzung auf einzelne medizinische Fachabteilungen oder gar nach Fallgruppen (DRG) erachten die Parteien unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundeskartellamtes nicht als sachgerecht.
12.Im vorliegenden Fall kann von einem Markt f¸r Akut-Kliniken unter Ausschluss von Rehabilitationsbehandlungen und Ñreinen Privatklinikenì und ohne weitere Differenzierung in Teilm‰rkte ausgegangen werden. Eine abschlieflende Definition des relevanten Produktmarktes ist jedoch nicht erforderlich. Gegen das Vorhaben bestehen auch bei einer engeren Markabgrenzung nach Fachkrankenh‰usern keine wettbewerblichen Bedenken, da beide Parteien jedenfalls in den r‰umlich von dem Vorhaben betroffenen Gebieten nicht mit derselben fachlichen Spezialisierung vertreten sind.
13.Die Parteien definieren einen eigenst‰ndigen Markt f¸r Reha-Kliniken. Rehabilitationsbehandlungen dienen dazu, den Folgen von Krankheiten in Form von F‰higkeitsstˆrungen und Beeintr‰chtigungen vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder wesentliche Verschlimmerungen abzuwenden. Die genaue Produktmarktabgrenzung kann jedoch dahinstehen, da gegen das Vorhaben auch bei einer engeren Abgrenzung des Produktmarktes keine wettbewerblichen Bedenken bestehen.
14.Von dem Vorhaben ist ferner der dem Markt f¸r Akut-Kliniken vorgelagerte Markt f¸r klinische Ern‰hrung betroffen. Fresenius stellt Produkte der klinischen Ern‰hrung her und verkauft diese direkt an Krankenh‰user, unter anderem auch an solche, die von Helios getragen werden. Im Bereich der klinischen, d.h. k¸nstlichen Ern‰hrung ist zwischen der enteralen und der parenteralen Ern‰hrung zu unterscheiden. Enterale Nahrungsprodukte werden ¸ber den Magen-Darm-Trakt aufgenommen und etwa als Trinknahrung oder als Sondernahrung ¸ber Medizinprodukte wie Sonden verabreicht. Dagegen erfolgt parenterale Ern‰hrung intravenˆs.
15.Die Parteien gehen von einem Produktmarkt aus, der enterale und parenterale Ern‰hrung einschlieflt. Eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kann jedoch dahinstehen, da das Vorhaben auch bei einer getrennten Betrachtung nicht zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken f¸hrt.
16.Das Vorhaben betrifft nach Darstellung der Parteien die vertikal betroffenen Märkte für Dialyselösungen und Dialyseapparate. Dialyselösungen dienen der Blutreinigung bei Niereninsuffizienz. Dabei kann man zwischen drei Verfahren unterscheiden: dem Haemodialyseverfahren, dem Haemofiltrationsverfahren und dem Perionealdialyseverfahren. Bei dem Haemodialoyseverfahren und dem Haemofiltrationsverfahren wird das Blut außerhalb des Körpers gereinigt. Beide Verfahren unterscheiden sich insbesondere durch die Art und Weise des Transports der im Blut enthaltenen Stoffe. Dieser erfolgt im Fall der Haemodialyseverfahrens durch ein Konzentrationsgefälle. Im Falle des Haemofiltrationsverfahrens wird dem Blut durch ein Druckgefälle Flüssigkeit mit den gelösten Giftstoffen abgefiltert und durch Haemofiltrationslösung ersetzt. Eine Verbindung beider Verfahren stellt die Haemodifiltration dar. Hier erfolgt eine doppelte Filterung, sowohl über Dialyse, als auch über Haemofiltration.
Eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kann jedoch dahinstehen, da das Vorhaben auch bei einer engeren Abgrenzung nach Verfahrensart nicht zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken führt.
18.Von dem Zusammenschluss ist nach Darstellung der Parteien außerdem der Markt für Infusionslösungen betroffen. Fresenius vertreibt Infusionslösungen, die dem Patienten unter Gebrauch von Medizinprodukten intravenös oder intraarteriell verabreicht. Im Bereich der Infusionslösungen lassen sich Standardinfusionslösungen ("Basislösungen") und Blutersatzlösungen ("Volumenersatzlösungen") unterscheiden. Eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kann jedoch dahinstehen, da das Vorhaben auch bei einer getrennten Betrachtung nicht zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken führt.
19.Der Zusammenschluss betrifft schließlich nach Auffassung der Parteien den vertikal betroffenen Markt für Spüllösungen (physiologische Kochsalzlösungen, steriles Wasser, Ringerlösungen etc.), die zur Spülung von Organen, der Bauchhöhle und anderen pathologischen Hohlräumen dienen. Eine genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kann jedoch dahinstehen, da das Vorhaben auch bei einer engeren Abgrenzung nicht zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken führt.
20.Die Parteien sind der Auffassung, dass die relevanten geographischen Märkte für Akut-Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen jeweils nationale Märkte sind. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung des deutschen Bundeskartellamtes, das insoweit von regionalen Märkten ausgeht.
21.Das Bundeskartellamt hat in seinen Entscheidungen im Hinblick auf das tatsächliche Patientenverhalten regionale Märkte abgegrenzt. Danach wählt der weit überwiegende Teil der Patienten im Grundsatz Krankenhäuser in enger räumlicher Nähe zu seinem Wohnsitz. Daher haben die Parteien alternativ zum nationalen Markt regionale geographische Märkte auf der Basis von Einzugsbereichen abgegrenzt. Die Abgrenzung regionaler Märkte entspricht auch dem Ansatz der Kommission, die bei der Abgrenzung des geographischen Marktes für Altenheimdienstleistungen darauf abgestellt hat, bis zu welcher Entfernung vom ursprünglichen Wohnort die Nachfrager Altenheime bei der Auswahl in Betracht ziehen. Die genaue geographische Marktabgrenzung kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da das Vorhaben weder auf nationaler noch auf regionaler Basis zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken führen würde.
22.Die Parteien tragen vor, dass die Märkte für klinische Ernährung, Dialyseapparate und Dialyselösungen, Infusionslösungen sowie für Spüllösungen europaweit abzugrenzen seien. Dies sei im Hinblick auf die europaweite Tätigkeit der Anbieter und den europaweiten Vertrieb der Produkte gerechtfertigt. In der Medizintechnik sprechen jedoch die Unterschiede zwischen nationalen Erstattungssystemen aus Nachfragersicht oft für eher nationale Märkte. Die genaue geographische Marktabgrenzung kann jedoch für diese Märkte offen bleiben, da das Vorhaben auch auf der Basis nationaler Märkte nicht zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken führt.
23.Die Parteien würden auf einem nationalen Markt für Akut-Kliniken in Deutschland lediglich einen gemeinsamen Marktanteil von unter [0-5%] erreichen.
24.Geht man von regionalen Märkten aus würde sich das Vorhaben nur in wenigen Regionen in Deutschland auswirken, da die Parteien nur in wenigen Regionen Deutschland gemeinsam tätig sind. Auf sämtlichen Regionalmärkten kommt es nicht zu relevanten Verstärkungseffekten. Betroffen sind im Einzelnen die Märkte in Aue, Reichenbach, ferner in Wuppertal sowie Schwelm und in Hagen. Den Umfang der Verstärkung zeigen die folgenden Tabellen auf.
Zuwachs im Bereich der sich mit Fresenius überschneidenden Postleitzahlenbereiche in %
HELIOS Marktanteil in %
Aue
[20-30 %] [< 1 %]
(Reichenbach)
Wuppertal
[10-20 %] [< 1 %]
(Hagen)
Bochum
[0-5 %] [< 1 %]
(Hagen)
Schwelm
[15-25 %] [< 1 %]
(Hagen)
Bad Nauheim
[< 1 %] [< 1 %] (Idstein and Schwalbach)
Breisach
[0-5 %] [0-5 %]
(Herbolzheim)
Zuwachs im Bereich der sich mit HELIOS überschneidenden Postleitzahlenbereiche in %
Fresenius Marktanteil in %
Reichenbach
[15-25 %] [0-5 %] (Aue) (Wuppertal, Bochum, Schwelm)
Hagen
Idstein
[5-15 %] [< 1 %]
(Bad Nauheim)
Schwalbach
[0-5 %] [< 1 %]
(Bad Nauheim)
Herbolzheim
[5-15 %] [0-5 %]
(Breisach)
25.In Aue betreibt HELIOS eine Akut-Klinik mit 679 Betten, die im Jahr 2004 einen Marktanteil von [20-30%] aufweist, Fresenius in der Nachbarregion Reichenbach eine Akutklinik mit 210 Betten und [15-25%] Marktanteil. Zunächst ist bereits die Entfernung zwischen beiden Orten mit 45 km so groß, dass sie gegebenenfalls für einen Krankenhauspatienten nicht ohne weiteres zu überbrücken wäre. Darüber hinaus überschneiden sich die Einzugsbereiche lediglich hinsichtlich zweier Postleitzahlenbereiche, so dass sich eine Verstärkungswirkung der Stellung durch Marktanteilsaddition für die HELIOS Klinik in Aue auf [< 1 %] (von [20-30%] auf [25-35%] und für Fresenius in Reichenbach auf [0-5%] von [15-25%] auf [15-25%] beschränken würde. Wettbewerber sind in Aue das EKA Erzgebirgsklinikum Annaberg und das Kreiskrankenhaus Stollberg. In Reichenbach stehen die Parteien im Wettbewerb mit dem Kreiskrankenhaus Greiz und der Pleisental-Klinik Werdau.
26.Eine weitere Überschneidung besteht zwischen den HELIOS-Kliniken in Wuppertal (1006 Betten) bzw. Schwelm (423 Betten) und der Fresenius Klinik in Hagen (80 Betten). Zu den Wettbewerbern der Parteien gehören in Wuppertal/Schwelm die Kliniken St. Antonius, das Bethesda Krankenhaus Wuppertal, das Sana-Klinikum Remscheid und das Städtische Klinikum Solingen. Die Distanz zwischen Wuppertal und Hagen beträgt 30km, zwischen Schwelm und Hagen 26 km. Da die Freseniusklinik in Hagen von nur geringer Größe ist, bleiben die Marktanteilsadditionen gering. Der Marktanteil der HELIOS-Klinik in Wuppertal würde sich durch einen Zusammenschluss von [10-20%] auf [10-20%], also lediglich um [< 1 %] erhöhen. Der Marktanteil der HELIOS-Klinik in Schwelm würde sich von [20-25%] auf [20-25%], also um [< 1 %] erhöhen. Somit tritt keine relevante Verstärkungswirkung auf.
27.Auf dem Markt für Reha-Kliniken beträgt der gemeinsame Marktanteil der Parteien sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene deutlich [< 15%].
28.Auf vertikaler Ebene kann es durch die Belieferung von Krankenhäusern mit entsprechenden Produkten durch Fresenius zu Effekten kommen. Wie die folgende Tabelle zeigt, verfügt Fresenius für verschiedene Produkte über hohe Marktanteile sowohl auf nationaler als auch auf Ebene der EU.
Fresenius Marktanteile in %
Deutschland [30-40 %]
EU [20-30 %]
Klinischen Ernährung
Parenterale Ernährung
[30-40 %]
[40-50 %]
Enterale Ernährung Haemodialyse- und Haemofiltrationsverfahren
[30-40 %]
[10-20 %]
[45-55 %]
[25-35 %]
Perionealdialyseverfahren
[25-35 %]
[20-30 %]
Infusionslösungen
[25-35 %]
[20-30 %]
Standardinfusionslösungen
[20-30 %]
[20-30 %]
Blutersatzlösungen
[40-50 %]
[20-30 %]
Spüllösungen
[35-45 %]
[30-40 %]
29.Eine Verstärkung der Stellung von Fresenius durch die strukturelle Sicherung des Absatzes der oben bezeichneten Produkte an die Krankenhäuser der Parteien erscheint nicht wahrscheinlich. Der von Fresenius mit HELIOS erzielte Absatz ist im Verhältnis zum gesamten Absatz, den Fresenius in Deutschland erzielt, gering. Im Jahr 2004 erzielte Fresenius mit dem Vertrieb von Produkten der klinischen Ernährung in Deutschland einen Umsatz von EUR [Ö]. Davon hat Fresenius Produkte an HELIOS im Wert von lediglich EUR [Ö] geliefert, was einem Anteil von etwa [0-5%] am deutschen Gesamtabsatz entspricht (parenteral unter [<1%]; enteral etwa [0-5%]. Im Bereich der Dialyseapparate und -lösungen beträgt der mit HELIOS erzielte Umsatz nur EUR [Ö] und damit [< 1%] des Gesamtumsatzes in Deutschland. Für Infusionslösungen hat Fresenius mit HELIOS nur EUR [Ö]. und damit einen Anteil am Gesamtumsatz in Deutschland von lediglich etwa [0-5%] (Basislösungen etwa [0-5%]; Volumenersatzlösungen etwa [0-5%]) erzielt. Bei Spüllösungen beträgt der mit HELIOS erzielte Umsatz EUR [Ö] und damit nur etwa [0-5%] vom deutschen Gesamtumsatz. Da HELIOS zudem bereits derzeit zwischen [50-60%] und [80-90%] seines Gesamtbedarfs an den betroffenen Produkten über Fresenius deckt, ist nicht damit zu rechnen, dass Fresenius seinen Umsatz mit HELIOS-Kliniken durch einen Zusammenschluss signifikant wird steigern können, um seinen Absatz zu sichern oder gar auszubauen.
30.Eine Stärkung der HELIOS-Kliniken auf den Märkten für Akut-Kliniken, indem diese zu besonderen Konditionen einkaufen bzw. Kliniken anderer Betreiber im Einkauf von Fresenius diskriminiert werden, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich.
31.Da der von Fresenius mit HELIOS erzielte Umsatz nur bis höchstens [0-5%] des Gesamtumsatzes mit den jeweiligen Produkten ausmacht, ist nicht damit zu rechnen,
dass Fresenius andere Krankenhäuser zugunsten von HELIOS diskriminieren wird. Ferner wird die Stellung von HELIOS-Kliniken auch nicht durch günstigere Einkaufsbedingungen gestärkt, denn die bei Fresenius bezogenen Produkte machen lediglich einen Anteil von [0-5%] am Gesamteinkaufsvolumen von HELIOS aus.
32.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (gez.) Neelie KROES Mitglied der Kommission
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