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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4585
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2007) 201637
An die anmeldende Partei:
Betr.: Sache Nr. COMP/M.4585 - BMW INTEC / DEKRA Südleasing Anmeldung vom 16/02/2007 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.Die Kommission erhielt am 16. Februar 2007 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BMW INTEC Beteiligungs GmbH ("BMW INTEC", Deutschland), das von der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft ("BMW AG", Deutschland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen DEKRA Südleasing Services GmbH ("DSS", Deutschland), dem die Tochterunternehmen Leasing- und Handelsgesellschaft Deutschland mbH ("LHS", Deutschland) und DSL Fleetservices GmbH ("DSL", Deutschland) angehören, durch Kauf von Anteilsrechten.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
– BMW AG: Produktion und Vertrieb von Automobilen und Motorrädern; Leasing von Kraftfahrzeugen und Fuhrparkmanagement – BMW INTEC: Holdinggesellschaft – DSS: Holdinggesellschaft – LHS: Leasing von Kraftfahrzeugen und Fuhrparkmanagement – DSL: Fuhrparkmanagement
2.Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission Unter. Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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